Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Leineweber und Sulzbacher GmbH
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet der Begriff „Verkäufer“ die Leineweber und Sulzbacher GmbH. Der Begriff „Besteller“ bezeichnet den jeweiligen Vertragspartner des Verkäufers.
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1. Der Vertrag kommt als Rechtsgeschäft durch die beidseitige Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Dies geschieht in der Regel durch eine Bestellung und die Bestellungsannahme.
2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
3. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Verkäufers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise, Preisänderungen
1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.
3. Bei nach Vertragsschluss eintretenden und vom Unternehmer nicht vorhersehbaren erheblichen Kostensteigerungen, insbesondere bei Material-, Energie-, Lohn- oder Transportkosten, sind die Vertragsparteien verpflichtet, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des vereinbarten Preises aufzunehmen.
§ 4 Lieferung und Lieferzeiten
1. Die Lieferung erfolgt an die vom Besteller angegebene Adresse. Die Lieferzeit ist von der Verfügbarkeit des Artikels abhängig.
2. Die Dauer der Nachfristsetzung unterliegt bei Leistungsverzögerung den gesetzlichen Vorschriften.
§ 5 Versand
1. Die Auslieferung der Ware erfolgt zu der vom Besteller angegebenen Lieferadresse. Auf Verlangen des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung selbst zu bestimmen. Im Falle von Transportschäden wird der Besteller auf die Regelung der §§ 421 Absatz 1 Satz 2, 425 HGB hingewiesen. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
§ 6 Mängelansprüche
1. Ist die vom Verkäufer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen, in der Regel zwei, sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten. Dies gilt nicht, sofern der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
3. Offensichtliche Mängel können nach der Abnahme nur dann geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen angezeigt werden. Im Übrigen gilt § 442 BGB. Verdeckte Mängel hat der Besteller dem Verkäufer nach Entdeckung unverzüglich anzuzeigen (§ 377 Abs. 3 HGB). Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereit zu halten.
4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, bestehen keine Gewährleistungs- oder Mängelansprüche, soweit der Mangel auf einem dieser Umstände beruht. Die Gewährleistung entfällt, sofern der Besteller eine entsprechende Behauptung des Verkäufers nicht widerlegt.
5. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl (§ 440 Satz 2 BGB), kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
7. Für den Verkauf gebrauchter Gegenstände gelten die Regelungen zu Mängelansprüchen nicht. Diese werden grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Mängelansprüche verkauft. Ausgenommen hiervon sind jedoch Ansprüche aufgrund arglistig verschwiegener Mängel sowie Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
§ 7 Haftung
1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenfalls unberührt bleiben Ansprüche aus übernommenen Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, haftet der Verkäufer nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
3. Im Übrigen ist die Haftung für Schäden aufgrund leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls für Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
§ 8 Höhere Gewalt
1. In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und den Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das die Vertragspartei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten des Vorlieferanten des Verkäufers gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
2. Der betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und ihre Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
3. Die Vertragspartner werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als zwei Monate seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Das Recht jedes Vertragspartners, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn er sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Er ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeit durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Gleichsam hat der Besteller den Verkäufer zu benachrichtigen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung unmittelbar bevorstehen oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache des Verkäufers zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 10 Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Verkäufers nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Verkäufer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens des Unternehmers bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
5. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftig festgestellte oder vom Verkäufer nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages entsprechende Regelung ersetzen.
§ 12 Datenschutz
Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Bestellers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nähere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Verkäufers.
